Altersrente
Der Gesetzgeber hat beschlossen, das gesetzliche Rentenalter von 65 auf 67 Jahre heraufzusetzen.
Dies führt dazu, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer ihre Arbeitsverträge prüfen sollten.
Endet der Arbeitsvertrag mit dem Eintritt des gesetzlichen Rentenalters automatisch, muss Nichts unternommen werden.
Endet der Arbeitsvertrag allerdings mit einem angegebenen Alter (z.B. 65 Jahre) automatisch, könnte es passieren, dass das Arbeitsverhältnis endet, obwohl der Arbeitnehmer das gesetzliche Rentenalter noch nicht erreicht hat. Der Arbeitnehmer wird dann entweder arbeitslos oder er nimmt Abschläge bei der Altersrente in Kauf.
Die 3. Variante ist die mit den meisten Problemen:
Wenn der Arbeitsvertrag keine Regelung bezüglich des Ausscheidens getroffen hat, kann der Arbeitgeber nur auf eine Kündigung des Arbeitnehmers hoffen. Der Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet ist, mit dem Eintritt der Regelaltersgrenze in Rente zu gehen; außerdem würde auch ein Rentenantrag das Arbeitsverhältnis nicht beenden. Ansonsten muss er (bei Betrieben, die keine Kleinbetriebs sind unter Berücksichtigung einer Sozialauswahl) dem Arbeitnehmer betriebsbedingt kündigen. Dies könnte sich oftmals als schwierig gestalten.
Sollten Sie als Arbeitnehmer oder Arbeitgeber entsprechende Verträge haben, sollten sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer zusammensetzen und (im Idealfall einvernehmlich) eine Änderung des Vertrages beschliessen.
Ausserdem möchte ich noch darauf hinweisen, dass Arbeitgeber bei Minijobbern dazu verpflichtet sind, diese auf eine mögliche Option zur Rentenversicherungspflicht hinzuweisen.
Was passiert, wenn ein Minijobber nicht hingewiesen wurde, ist mir allerdings derzeit nicht bekannt. Ich empfehle Ihnen aber zur Vermeidung eventueller Nachteile, alle Minijobber auf diese Option hinzuweisen.