elektronische Lohnsteuerkarte
Ab dem Jahr 2012 sollte die elektronische Lohnsteuerkarte ElStAM (kurz für: Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale) eingeführt werden.
Der genaue Zeitpunkt der Einführung steht aber noch in den Sternen. Während bei der Klimatagung am 18.11.2011 noch von einer Verschiebung auf Frühjahr bis Mitte 2012 gesprochen wurde, war am 03.12.2011 in der Backnanger Kreiszeitung zu lesen, dass die Einführung auf 2013 verschoben werden soll. Dies wurde inzwischen durch ein BMF-Schreiben bestätigt.
Den genauen Termin werde ich, sobald er mir vorliegt, selbstverständlich über meinen Newsletter und auch auf dieser Seite mitteilen.
Das ElStAM-Verfahren hat weitreichende Änderungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer!
Am einfachsten zeige ich Ihnen die Änderungen anhand eines Beispiels:
Der Arbeitnehmer AN wird beim Arbeitgeber AG als beschäftigt.
Bisher hat AN seinem Arbeitgeber
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Name, Anschrift, Geburtsdatum, Nationalität, seine Krankenkasse und die Sozialversicherungsnummer mitgeteilt
(sofern keine Sozialversicherungsnummer vorliegt, reicht alternativ auch zusätzlich der Geburtsname und der Geburtsort aus). -
Ausserdem hat er seine Bankverbindung mitgeteilt, auf die der Auszahlungsbetrag angewiesen werden soll.
- Sinnvoll ist es auch, wenn der Schul- und Ausbildungsabschluss bekannt ist (andernfalls Meldung mit "unbekannt").
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Die Lohnsteuerkarte für das entsprechende Kalenderjahr (2011 ausnahmsweise wegen Übergangsregelung die Karte für 2010) übergeben.
Jetzt fällt die Lohnsteuerkarte weg und der Arbeitgeber AG muss ja irgendwie wissen, welche Lohnsteuerklasse anzuwenden ist, ob der AN kirchensteuerpflichtig ist und welcher Konfession er ggf. angehört.
Eine Lohnsteuerkarte gibt es nicht mehr.
Wie also kommt AG jetzt an diese Daten?
Hier greift jetzt die Neuerung ElStAM!
Anstelle Übergabe der Lohnsteuerkarte muss AN jetzt dem Arbeitgeber
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seine Steuer-ID-Nummer mitteilen.
(Das ist die 11-stellige Nummer, die das Bundeszentralamt für Steuern 2008 an alle Einwohner in Deutschland gesandt hat; sie ist auf den bisherigen Lohnsteuerkarten und auf allen Steuerbescheiden vermerkt.) -
mitteilen, ob er Haupt- oder Nebenarbeitgeber ist.
(Nebenarbeitgeber = Steuerklasse VI)
Es ist damit zu rechnen, dass es auch weiterhin eine Übergangsfrist gibt, bis zu der die Daten vorliegen müssen (bisher gab es eine Frist zur Einreichung der Lohnsteuerkarte beim Arbeitgeber von 6 Wochen nach Beschäftigungsbeginn).
Durch die erneute Verschiebung des Starttermins gelten folgende Übergangsregelungen:
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die Lohnsteuerkarte 2010 hat weiterhin Gültigkeit
Sofern keine Lohnsteuerkarte 2010 vorliegt, muss der AN eine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug bei dem für ihn zuständigen Finanzamt beantragen und diese dem AG vorlegen. -
Bei Änderungen der für den Lohnsteuerabzug maßgeblichen Daten, erhält der AN ein Bestätigungsschreiben vom Finanzamt. Dieses legt er dann dem AG vor, der dann die dort angegebenen Daten zugrunde legt.
Hierunter fällt auch die Mitteilung der gespeicherten ElStAM-Daten, die im Herbst 2011 an die Arbeitnehmer versandt wurden. - Bei Beginn der ersten Ausbildung nach Schulabschluss darf der AG nach Steuerklasse I versteuern, wenn der AN schriftlich bestätigt, dass es sich um das Hauptarbeitsverhältnis handelt, die Kirchenzugehörigkeit mitteilt und die Steuer-ID vorlegt.
Kurz gesagt: vorläufig bleibt Alles beim Alten!