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Blitzlicht

Kinderbetreuungskosten

Ab dem Veranlagungszeitraum 2006 können Kinderbetreuungskosten als Betriebsausgaben / Werbungskosten, als Sonderausgaben oder im Rahmen von haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen berücksichtigt werden. Es gibt hierbei 3 Varianten:

  • Zusammenlebende Doppelverdiener oder alleinerziehender Verdiener

    Die Kosten für die Betreuung eines Kindes, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, dürfen als Betriebsausgaben/Werbungskosten i.H.v. 2/3, maximal aber 4.000 € je Kind, abgezogen werden (auch wenn hierdurch negative Einkünfte entstehen oder sich erhöhen).

    Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wird dieser Betrag zusätzlich zum Arbeitnehmer-Pauschbetrag i.H.v. derzeit 920€ berücksichtigt.
  • Zusammenlebende Alleinverdiener oder nur Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Sonstige Einkünfte und/oder Kapitalvermögen

    Die Kosten für die Betreuung eines Kindes, das das 3., aber noch nicht das 5. Lebensjahr vollendet hat, können i.H.v. 2/3, maximal aber 4.000 € je Kind als Sonderausgaben abgezogen werden.
  • Alleinerziehender ist / Erziehende Eltern sind krank, behindert oder befinden sich in Ausbildung

    Die Kosten für die Betreuung eines Kindes, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, können i.H.v. 2/3, maximal aber 4.000 € als Sonderausgaben abgezogen werden.

    Als Nachweis ist die Rechnung und der Zahlungsnachweis vorzulegen.

    Kosten für Unterricht oder Freizeitaktivitäten (z.B. Verein) sind nicht berücksichtigungsfähig.

    Sofern keine dieser 3 Varianten greift, käme noch die Berücksichtigung als haushaltsnahe Dienstleistung in Betracht.