Aufbewahrung und Archivierung von elektronischen Kontoauszügen

Seit einiger Zeit bieten viele Banken elektronische Kontoauszüge anstelle des Ausdrucks auf Papier an. 

Hierbei haben die Banken immer darauf hingewiesen, dass die Anerkennung des elektronischen Kontoauszugs mit dem zuständigen Finanzamt abzuklären sei.

 

Jetzt hat das Landesamt für Steuern in Bayern am 19.05.2014 eine Verfügung hierzu herausgegeben, die bundeseinheitlich angewandt wird und dieses Problem regelt:

Vereinfacht gesagt, muss das digitale Dokument für 10 Jahre so aufbewahrt werden, dass sichergestellt ist, dass das Dokument nicht verändert wurde und es in der gesamten Zeit lesbar ist.
Außerdem muss eine betriebliche Regelung getroffen sein, wie und wo dieses Dokument aufbewahrt wird.
Hierfür bietet sich z.B. an, den Kontoauszug im Banksystem zu archivieren, sofern diese Archivierung für 10 Jahre erfolgt. Dies müssten Sie aber im Vorfeld mit Ihrer Bank abstimmen.

Im Privatbereich müssen Kontoauszüge aus steuerlicher Sicht nicht aufbewahrt werden, es sei denn es handelt sich um Personen mit einer Summe der positiven Einkünfte von mehr als 500.000 €.
Bei diesen Personen gilt gemäß § 147a AO eine Aufbewahrungsfrist von 6 Jahren.

In Zweifelsfragen lasse ich Ihnen gerne die Verfügung als pdf-Datei zukommen, damit Sie vorab klären können, ob Ihre Aufbewahrung die Voraussetzungen erfüllt.

 

 

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Dipl.-Finanzwirtin (FH)
Tanja Kreß
Steuerberaterin
 
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