Einkünfte aus Kapitalvermögen

Wie ich im Rahmen der Erstellung der Steuererklärungen bereits mehrmals festgestellt habe, gibt es etwas Verwirrung wegen der Bescheinigungen der Banken über die Kapitalerträge:

 

  • manche Banken erstellen immer eine Bescheinigung
  • manche Banken erstellen nur auf Anforderung eine Bescheinigung und
  • manche Banken stellen sich auf den Standpunkt, dass mit der Abgeltungsteuer Alles erledigt sei

Hierzu muss ich sagen:Schön wär's wenn es der Gesetzgeber wirklich so einfach gemacht hätte, dass mit der Abgeltungsteuer Alles erledigt ist.Dies ist aber leider nur dann der Fall wenn Sie

entweder:
>> nur Einkünfte haben, die freigestellt wurden UND die Summe der Freistellungen den zulässigen Höchstbetrag nicht überschreitet
oder:
>> bei allen Banken die Freistellung überschritten ist UND Ihr persönlicher Steuersatz über 25% liegt UND die Summe der Freistellungen den zulässigen Höchstbetrag nicht überschreitet UND Sie, wenn Sie kirchensteuerpflichig sind, allen Banken Ihre Kirchenzugehörigkeit gemeldet haben.

Zur Info:
Die zulässigen Höchstbeträge bei der Freistellung betragen derzeit 801 € (Ledige) bzw. 1.602 € (Verheiratete). Aufgrund der Umrechnungen im Rahmen der Reduzierungen in der Vergangenheit haben sich zum Teil Überschreitungen ergeben. Soweit mir dies aufgefallen ist, habe ich die Mandanten bereits entsprechend informiert.

 

Die Kapitaleinkünfte sind in folgenden Fällen in der Steuererklärung anzugeben: 

  1. Ihre Einkünfte sind insgesamt unterhalb der Freistellung, aber bei einer oder mehreren Banken wurden Steuern einbehalten.
    Beispiele:
    - Sie sind an einer WEG beteiligt und dort gibt es eine Instandhaltungsrücklage.
    - Sie haben die Freistellungsbeträge ungünstig verteilt, so dass bei einer Bank Luft ist, aber bei einer anderen die Freistellung überschritten ist.
    - Sie haben eine Bank bei der Verteilung der Freistellungen vergessen.
    - Sie haben gemeldet, dass sie geheiratet haben oder geschieden wurden, haben aber vergessen, gleichzeitig eine neue Freistellung zu beantragen (die alte Freistellung wird in diesem Fall automatisch gelöscht).
    >> In diesen Fällen können Sie Abgeltungsteuer erstattet bekommen!
  2. Sie haben ein Darlehen an eine Privatperson gegeben oder anderweitige Kapitaleinkünfte, die nicht der Abgeltungsteuer unterliegen.
    >> Hier wird keine Steuer einbehalten, daher muss hier der Steuerabzug ggf. noch vorgenommen werden.
  3. Sie haben die Kirchenzugehörigkeit nicht an die Bank(en) gemeldet.
    >> Auch auf die Abgeltungsteuer muss Kirchensteuer gezahlt werden. Sofern dies nicht im Verfahren der Abgeltungsteuer (durch entsprechende Meldung an die Bank) erfolgt, sind Sie dazu verpflichtet, diese im Rahmen der Steuererklärung abzuführen.
  4. Ihr persönlicher Steuersatz liegt unter 25%.
    >> Hier können Sie die Günstigerprüfung beantragen und zahlen dann nur den günstigeren persönlichen Steuersatz auf die Kapitalerträge.
  5. Ein Kind über 18 Jahren hat Kapitaleinkünfte
    >> Die Einkünfte sind im Rahmen der eigenen Einkünfte bei der Berücksichtigung als Kind zwingend erforderlich.
  6. Sie machen außergewöhnliche Belastungen geltend und überschreiten die Freistellung.
    >> Bei der Ermittlung der zumutbaren Belastungen werden die Kapitaleinkünfte einbezogen, wenn die Freistellung überschritten ist.

Ich hoffe, dass ich bei dieser Aufzählung keinen Fall vergessen habe. Wie Sie sehen, lohnt es sich in fast allen Fällen, die Kapitaleinkünfte anzugeben, da man hierdurch nur gewinnen kann oder seine steuerliche Pflicht erfüllen muss.

Bei freigestellten Einkünfte ist es ausreichend, wenn Sie mir z.B. zusammenstellen, dass bei der XY-Bank ein Betrag von ___ € Kapitalerträge gezahlt wurde, der freigestellt war.

Wie Sie sehen, ist es mit der Abgeltungsteuer leider nicht so einfach, wie es die Bundesregierung damals verkauft hat.

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Dipl.-Finanzwirtin (FH)
Tanja Kreß
Steuerberaterin
 
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